
An gemischt wirtschaftlichen Unternehmen (z.B. GmbH, AG) sind neben privaten Rechtssubjekten auch juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Bund, Länder, Kreise, Gemeinden) beteiligt. Problematisch sind in diesem Zusammenhang die Grundrechtsfähigkeit (Art. 19 III GG) und die unmittelbare Grundrechtsbindung (Art. 1 III GG).
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